Ja, das können Sie. Die sogenannte Öffnungsaktion garantiert grundsätzlich allen neu eingestellten Beamtinnen und Beamten unabhängig vom Gesundheitszustand die Aufnahme in die Privaten Krankenversicherung. Diese Regelung gilt auch bereits für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Das heißt:
Wichtig: Den Antrag auf Aufnahme im Rahmen der Öffnungsaktion müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung stellen. Diese Regelungen gelten auch für Ihren Ehe- oder Lebenspartnerinnen bzw. -partner und eigene bzw. adoptierte Kinder, sofern diese sich nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichern müssen.
Zudem gilt: Wenn Sie als freiwillig gesetzlich versicherte Beamtin oder Beamter die 6-Monats-Frist für die erleichterte Aufnahme in die PKV verpasst haben, können Sie diese einmalig nachholen: Vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 können Sie sich im Rahmen einer Sonderöffnungsaktion zu den Bedingungen der regulären Öffnungsaktion privat versichern. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, können grundsätzlich auch ihre Angehörigen in die Private Krankenversicherung wechseln.
Sie haben Vorerkrankungen oder eine Behinderung und waren bereits vor dem 31. Dezember 2004 freiwillig gesetzlich versichert? Dann gelten für Sie die zeitliche Befristung der Sonderöffnungsaktion nicht. Sie können weiterhin jederzeit über die Öffnungsaktion in die PKV wechseln.
-> Alle Informationen rund um die Öffnungsaktion für Neu-Beamtinnen und -Beamte